Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festlegung der Nutzungsentgelte für die Nutzung des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 77/2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 260/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 77 aus 2018, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 260 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Abkürzung
WiEReG-NutzungsentgelteV
Index
37/05 Sonstiges Geld-, Währungs- und Kreditrecht
Text
Einzelverrechnung des Nutzungsentgeltes
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Das Nutzungsentgelt für die Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer beträgt für jeden Auszug bei der Einsicht
der Verpflichteten mittels einfacher Auszüge gemäß § 9 Abs. 4 WiEReGder Verpflichteten mittels einfacher Auszüge gemäß Paragraph 9, Absatz 4, WiEReG
4,00 Euro;
der Verpflichteten mittels erweiterter Auszüge gemäß § 9 Abs. 5 WiEReGder Verpflichteten mittels erweiterter Auszüge gemäß Paragraph 9, Absatz 5, WiEReG
5,00 Euro;
der Verpflichteten mittels erweiterter Auszüge gemäß § 9 Abs. 5 WiEReG unter gleichzeitiger Einsicht in ein Compliance-Package gemäß § 9 Abs. 5ader Verpflichteten mittels erweiterter Auszüge gemäß Paragraph 9, Absatz 5, WiEReG unter gleichzeitiger Einsicht in ein Compliance-Package gemäß Paragraph 9, Absatz 5 a
10,00 Euro;
bei Auszügen gemäß § 10 WiEReG bei Auszügen gemäß Paragraph 10, WiEReG
4,00 Euro;
bei Auszügen, die von Verpflichteten über das System zur Vernetzung der Register wirtschaftlicher Eigentümer (BORIS) abgerufen werden
5,00 Euro.
(2)Absatz 2,Das Nutzungsentgelt ist im Wege des elektronischen Zahlungsverkehrs im Voraus zu entrichten.
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2024
Dokumentnummer
NOR40255513