BGBl. I Nr. 102/2019
Wehrrechtsänderungsgesetz 2019 – WRÄG 2019
Bundesgesetz, mit dem das Wehrgesetz 2001, das Heeresdisziplinargesetz 2014, das Heeresgebührengesetz 2001, das Auslandseinsatzgesetz 2001, das Militärbefugnisgesetz, das Sperrgebietsgesetz 2002, das Munitionslagergesetz 2003, das Militärauszeichnungsgesetz 2002, das Verwundetenmedaillengesetz und das Truppenaufenthaltsgesetz geändert werden (Wehrrechtsänderungsgesetz 2019 – WRÄG 2019)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 35geändertAbs 2
… 4 unveränderte Absätze
Berechtigung zum Tragen der Uniform
§ 35.
(1) Wehrpflichtige des Miliz- und des Reservestandes, die einen Dienstgrad nach § 6 führen, sind berechtigt, die ihrem jeweiligen Dienstgrad und ihrer jeweiligen Waffengattung entsprechende Uniform zu tragen bei
1. Veranstaltungen der Gebietskörperschaften,
2. sonstigen Veranstaltungen, an denen Abordnungen des Bundesheeres teilnehmen, und
3. besonderen familiären Feierlichkeiten.
(2) Über die Fälle des Abs. 1 hinaus dürfen Personen, die Wehrdienst geleistet haben, die Uniform mit Zustimmung des Militärkommandos in allen Fällen tragen, in denen dies im militärischen Interesse gelegen ist. Alle anderen Personen sind, sofern sie keine Soldaten sind, nicht berechtigt, die Uniform zu tragen.
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