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BGBl. I Nr. 105/2019

kundgemacht 29.10.2019 RIS↗Parlament↗
Gewaltschutzgesetz 2019
Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz, das Namensänderungsgesetz, das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Strafgesetzbuch, das Jugendgerichtsgesetz 1988, die Strafprozeßordnung 1975, das Strafregistergesetz 1968, das Tilgungsgesetz 1972, die Exekutionsordnung, das Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz geändert wird und Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden, das Ärztegesetz 1998, das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das Hebammengesetz, das Kardiotechnikergesetz, das MTD-Gesetz, das Medizinische Assistenzberufe-Gesetz, das Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz, das Sanitätergesetz, das Zahnärztegesetz, das Musiktherapiegesetz, das Psychologengesetz 2013, das Psychotherapiegesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Verbrechensopfergesetz und das Bundesgesetz mit dem das Bundesgesetz über die Grundsätze für Hilfen für Familien und Erziehungshilfen für Kinder und Jugendliche geändert werden (Gewaltschutzgesetz 2019)
Kundmachung BGBl. I Nr. 105/2019× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Exekutionsordnung (EO) 28 § 0↗RIS↗
§ 382cgeändertAbs 1; Abs 3 Z 2; Abs 4
in Kraft 12.08.2014 – 31.12.2019 · idF BGBl. I Nr. 69/2014 · danach: BGBl. I Nr. 105/2019 § 382c↗RIS↗
in Kraft 01.01.2020 – 30.06.2021 · idF BGBl. I Nr. 105/2019 · danach: BGBl. I Nr. 86/2021 § 382c↗RIS↗
Verfahren und Anordnung
§ 382c.
(1) Von der Anhörung des Antragsgegners vor Erlassung der einstweiligen Verfügung nach § 382b Abs. 1 ist insbesondere abzusehen, wenn eine weitere Gefährdung durch den Antragsgegner unmittelbar droht. Dies kann sich vor allem aus einem Bericht der Sicherheitsbehörde ergeben, den das Gericht von Amts wegen beizuschaffen hat; die Sicherheitsbehörden sind verpflichtet, solche Berichte den Gerichten unverzüglich zu übersenden. Wird jedoch der Antrag ohne unnötigen Aufschub nach einem Betretungsverbot Betretungs- und Annäherungsverbot gestellt (§ 38a Abs. 7 10 SPG), ist dieser dem Antragsgegner unverzüglich zuzustellen.
(2) Der Auftrag zum Verlassen der Wohnung ist, wenn der Antragsteller nichts anderes beantragt, dem Antragsgegner durch das Vollstreckungsorgan beim Vollzug zuzustellen. Dieser Zeitpunkt ist dem Antragsteller mitzuteilen.
(3) Vom Inhalt des Beschlusses, mit dem über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382b entschieden wird, und von einem Beschluß Beschluss, mit dem die einstweilige Verfügung aufgehoben wird, sind auch
1. im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion, sonst die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde als Sicherheitsbehörde,
2. ist eine der Parteien minderjährig, auch der örtlich zuständige Kinder- und Jugendhilfeträger sowie das Pflegschaftsgericht
unverzüglich zu verständigen.
(4) Hat der Antragsgegner gegenüber Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aus Anlaß einer Wegweisung nach § 38a Abs. 3 2 Z 5 SPG aus Anlass der Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots eine Abgabestelle bekanntgegeben, so gilt diese als Abgabestelle für das gerichtliche Verfahren. Hat der Antragsgegner eine solche Bekanntgabe trotz Hinweises auf die Rechtsfolgen unterlassen, so können die Zustellungen im Verfahren über die einstweilige Verfügung durch Hinterlegung so lange ohne vorausgehenden Zustellversuch vorgenommen werden (§§ 8 und 23 Zustellgesetz), bis dem Gericht eine Abgabestelle bekanntgegeben wird.
Anmerkung
aufgehoben durch Art. 1 Z 343, BGBl. I Nr. 86/2021
Schlagworte
Beschluss, Anlass, Betretungsverbot