BGBl. I Nr. 108/2019
Aufhebung des § 5 Abs. 2 Z 3 und des § 5 Abs. 6 bis 9 des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes sowie des § 1 Abs. 1 des Sozialhilfe-Statistikgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung der Bundeskanzlerin über die Aufhebung des § 5 Abs. 2 Z 3 und des § 5 Abs. 6 bis 9 des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes sowie des § 1 Abs. 1 des Sozialhilfe-Statistikgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1geändertAbs 1 (aufgehoben)
§ 1.
(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 108/2019)
(2) Die Länder haben der Bundesanstalt Statistik Österreich die statistisch relevanten Daten über die Bezugsberechtigten von Leistungen der Sozialhilfe zur Verfügung zu stellen, wie sie in der Anlage und in dem dort vorgesehenen Zeitplan festgelegt sind. Die Verarbeitung dieser Daten zu Zwecken der Erstellung einer bundesweiten Gesamtstatistik ist zulässig.
… 4 unveränderte Absätze
(3) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat auf Grundlage der übermittelten Daten eine regelmäßige Gesamtstatistik bzw. eine Verlaufsstatistik über Leistungen der Sozialhilfe zu erstellen.
(4) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Daten gemäß der Anlage in die Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012, BGBl. I Nr. 99/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018) zu Zwecken der Vollziehung des TDBG 2012 sowie der für den Vollzug beauftragten Bundesministerin zu übermitteln.
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