BGBl. I Nr. 109/2019
VKI-Finanzierungsgesetz 2020 und Änderung des Kartellgesetzes 2005
Bundesgesetz, mit dem ein VKI-Finanzierungsgesetz 2020 erlassen und das Kartellgesetz 2005 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 32geändertAbs 2
Einbringung
§ 32.
(1) Die Geldbuße fließt dem Bund zu und ist nach den Bestimmungen über die Eintreibung von gerichtlichen Geldstrafen einzubringen.
(2) Von den Geldbußen sollen jeweils jährlich 1,5 Millionen Euro für Zwecke der Bundeswettbewerbsbehörde und des Vereins für Konsumenteninformation verwendet werden.