Absatz eins,Die Verarbeitung von Patientenverfügungen in ELGA gemäß den Absatz 3, bis 5 ist
- Ziffer einszulässig, sofern
- Litera ader Patient ELGA-Teilnehmer im Sinn des 4. Abschnittes des GTelG 2012 ist,
- Litera bkein gültiger Widerspruch gemäß Paragraph 15, Absatz 2, 2. Satz GTelG 2012, der sich auf alle Arten von ELGA-Gesundheitsdaten bezieht, besteht und
- Litera cdie Voraussetzungen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, und 2a GTelG 2012 erfüllt sind und
- Ziffer 2verpflichtend
- Litera anach Maßgabe der technischen Verfügbarkeit sowie
- Litera bentsprechend dem in Paragraph 14 d, Ziffer 3, festgelegten Zeitpunkt.