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BGBl. I Nr. 12/2019

kundgemacht 15.01.2019 RIS↗Parlament↗
Änderung des Patientenverfügungs-Gesetzes (PatVG-Novelle 2018)
Bundesgesetz, mit dem das Patientenverfügungs-Gesetz geändert wird (PatVG-Novelle 2018)
Kundmachung BGBl. I Nr. 12/2019× zu PatVG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Patientenverfügungs-Gesetz (PatVG) 58 § 0↗RIS↗
§ 9geändertÜberschrift, Text, Z 1 bis Z 6 (neu)
in Kraft 01.06.2006 – 15.01.2019 · idF BGBl. I Nr. 55/2006 · danach: BGBl. I Nr. 12/2019 § 9↗RIS↗
in Kraft ab 16.01.2019 · idF BGBl. I Nr. 12/2019 § 9↗RIS↗
Beachtung der Patientenverfügung Berücksichtigung
§ 9.
Eine beachtliche Patientenverfügung gemäß § 8 ist bei der Ermittlung des Patientenwillens umso mehr zu beachten berücksichtigen, je eher mehr sie die Voraussetzungen einer verbindlichen Patientenverfügung erfüllt. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit der Patient die Krankheitssituation, auf die sich die Patientenverfügung bezieht, sowie deren Folgen im Errichtungszeitpunkt einschätzen konnte, wie konkret die medizinischen Behandlungen, die Gegenstand der Ablehnung sind, beschrieben sind, wie umfassend eine der Errichtung vorangegangene ärztliche Aufklärung war, inwieweit die Verfügung von den Formvorschriften für eine verbindliche Patientenverfügung abweicht, wie häufig die Patientenverfügung erneuert wurde und wie lange die letzte Erneuerung zurückliegt.
1. inwieweit der Patient die Krankheitssituation, auf die sich die Patientenverfügung bezieht, sowie deren Folgen im Errichtungszeitpunkt einschätzen konnte,
2. wie konkret die medizinischen Behandlungen, die Gegenstand der Ablehnung sind, beschrieben sind,
3. wie umfassend eine der Errichtung vorangegangene ärztliche Aufklärung war,
4. inwieweit die Verfügung von den Formvorschriften für eine verbindliche Patientenverfügung abweicht,
5. wie lange die letzte Erneuerung zurückliegt und
6. wie häufig die Patientenverfügung erneuert wurde.