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BGBl. I Nr. 14/2019

kundgemacht 15.01.2019 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes, des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920, in der Fassung des B. G. Bl. Nr. 368 vom Jahre 1925, des Bundesverfassungsgesetzes betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien, des Bundesforstegesetzes 1996, des Datenschutzgesetzes, des Bundesgesetzblattgesetzes, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes und des Bundesgesetzes über die Europäische Ermittlungsanordnung in Verwaltungsstrafsachen
Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Übergangsgesetz vom 1. Oktober 1920, in der Fassung des B. G. Bl. Nr. 368 vom Jahre 1925, das Bundesverfassungsgesetz betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien, das Bundesforstegesetz 1996, das Datenschutzgesetz, das Bundesgesetzblattgesetz, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz und das Bundesgesetz über die Europäische Ermittlungsanordnung in Verwaltungsstrafsachen geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 14/2019× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013) 36 § 0↗RIS↗
§ 15aufgehoben
in Kraft 01.05.2013 – 31.12.2019 · idF BGBl. I Nr. 69/2013 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019 § 15↗RIS↗

Statistik

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Zur Feststellung der quantitativen Auswirkungen der Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sind jährlich statistische Daten zu folgenden Informationen zu erheben:
    1. Ziffer eins
      Anzahl der Personen, die Soziale Dienste in Anspruch genommen haben;
    2. Ziffer 2
      Anzahl der Kinder und Jugendlichen, die Unterstützung der Erziehung erhalten haben;
    3. Ziffer 3
      Anzahl der Kinder und Jugendlichen, die in sozialpädagogischen Einrichtungen und bei Pflegepersonen untergebracht waren;
    4. Ziffer 4
      Anzahl der Gefährdungsabklärungen;
    5. Ziffer 5
      Anzahl der Erziehungshilfen aufgrund einer Vereinbarung und der Erziehungshilfen aufgrund einer gerichtlichen Verfügung;
    6. Ziffer 6
      Anzahl der jungen Erwachsenen, die Hilfen gemäß Paragraph 29, erhalten haben;
    7. Ziffer 7
      Anzahl der Kinder und Jugendlichen, für die an einer inländischen Adoption mitgewirkt wurde;
    8. Ziffer 8
      Anzahl der Kinder und Jugendlichen, für die an einer grenzüberschreitenden Adoption mitgewirkt wurde;
    9. Ziffer 9
      Anzahl der Kinder und Jugendlichen, für die Rechtsvertretungen im Sinne der Paragraphen 207 bis 209 ABGB, Paragraph 9, UVG, Paragraph 16, AsylG 2005 und Paragraph 12, FPG 2005 erfolgt sind;
    10. Ziffer 10
      Ausgaben und Einnahmen der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe.
  2. Absatz 2,Zahlen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, 3, 6, 7 und 8 sind nach Alter und Geschlecht aufzuschlüsseln.
  3. Absatz 3,Die Daten sind für ein Berichtsjahr zusammenzufassen und in angemessener Weise zu veröffentlichen.