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BGBl. I Nr. 14/2019

kundgemacht 15.01.2019 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes, des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920, in der Fassung des B. G. Bl. Nr. 368 vom Jahre 1925, des Bundesverfassungsgesetzes betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien, des Bundesforstegesetzes 1996, des Datenschutzgesetzes, des Bundesgesetzblattgesetzes, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes und des Bundesgesetzes über die Europäische Ermittlungsanordnung in Verwaltungsstrafsachen
Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Übergangsgesetz vom 1. Oktober 1920, in der Fassung des B. G. Bl. Nr. 368 vom Jahre 1925, das Bundesverfassungsgesetz betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien, das Bundesforstegesetz 1996, das Datenschutzgesetz, das Bundesgesetzblattgesetz, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz und das Bundesgesetz über die Europäische Ermittlungsanordnung in Verwaltungsstrafsachen geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 14/2019× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz (KAKuG) 3 § 0↗RIS↗
§ 42caufgehoben
in Kraft 20.04.2002 – 31.12.2019 · idF BGBl. I Nr. 65/2002 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019 § 42c↗RIS↗

Kuranstaltsordnung

Paragraph 42 c,

  1. Absatz eins,Der innere Betrieb einer Kuranstalt ist durch eine Kuranstaltsordnung zu regeln. Diese hat insbesondere folgende Bereiche zu regeln:
    1. Ziffer eins
      Die Aufgaben und Einrichtungen der Kuranstalt,
    2. Ziffer 2
      die Grundzüge ihrer Verwaltung und ihrer Betriebsform,
    3. Ziffer 3
      die Dienstobliegenheiten der in der Kuranstalt beschäftigten Personen,
    4. Ziffer 4
      die dem aufsichtführenden Arzt zukommenden Aufgaben wie Erstellung des Kurplans und die damit zusammenhängenden Anfangs-, Zwischen- und Enduntersuchungen,
    5. Ziffer 5
      eine Aufstellung der sich aus dem ortsgebundenen Heilvorkommen oder dessen Produkten ergebenden Behandlungsarten und den angebotenen Zusatztherapien,
    6. Ziffer 6
      Maßnahmen der Qualitätssicherung,
    7. Ziffer 7
      die zum Schutz der Nichtraucher getroffenen Maßnahmen,
    8. Ziffer 8
      das in der Kuranstalt zu beobachtende Verhalten und
    9. Ziffer 9
      Informations- und Beschwerdemöglichkeiten.
  2. Absatz 2,Die Kuranstaltsordnung und jede wesentliche Änderung derselben ist der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Entspricht diese nicht dem Absatz eins,, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde deren Genehmigung zu versagen.
  3. Absatz 3,Die Kuranstaltsordnung ist in der Kuranstalt so aufzulegen, dass sie für jedermann zugänglich ist.