Absatz eins,Der innere Betrieb einer Kuranstalt ist durch eine Kuranstaltsordnung zu regeln. Diese hat insbesondere folgende Bereiche zu regeln:
- Ziffer einsDie Aufgaben und Einrichtungen der Kuranstalt,
- Ziffer 2die Grundzüge ihrer Verwaltung und ihrer Betriebsform,
- Ziffer 3die Dienstobliegenheiten der in der Kuranstalt beschäftigten Personen,
- Ziffer 4die dem aufsichtführenden Arzt zukommenden Aufgaben wie Erstellung des Kurplans und die damit zusammenhängenden Anfangs-, Zwischen- und Enduntersuchungen,
- Ziffer 5eine Aufstellung der sich aus dem ortsgebundenen Heilvorkommen oder dessen Produkten ergebenden Behandlungsarten und den angebotenen Zusatztherapien,
- Ziffer 6Maßnahmen der Qualitätssicherung,
- Ziffer 7die zum Schutz der Nichtraucher getroffenen Maßnahmen,
- Ziffer 8das in der Kuranstalt zu beobachtende Verhalten und
- Ziffer 9Informations- und Beschwerdemöglichkeiten.