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BGBl. I Nr. 15/2019

kundgemacht 15.01.2019 RIS↗Parlament↗
Änderung des Studentenheimgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Studentenheimgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 15/2019× zu Studentenheimgesetz×

Änderungen durch diese Kundmachung

Studentenheimgesetz 1232 § 0↗RIS↗
§ 10geändertÜberschrift; Abs 1 bis Abs 4; Abs 5 (neu)
in Kraft 01.09.1986 – 31.08.2019 · idF BGBl. Nr. 291/1986 · danach: BGBl. I Nr. 15/2019 § 10↗RIS↗
in Kraft ab 01.09.2019 · idF BGBl. I Nr. 15/2019 § 10↗RIS↗
Sommerbetrieb Beherbergungsbetrieb während der lehrveranstaltungsfreien Zeit
§ 10.
(1) Ein Studentenheim kann ganz oder teilweise in den Sommerferien auch zu einem anderen Betriebszweck, sofern dieser mit der Widmung als Studentenheim nicht im Widerspruch steht, verwendet werden. Betriebsüberschüsse aus einem solchen Sommerbetrieb sind für Zwecke des Studentenheimes zu verwenden. Betreibt ein Studentenheimträger mehrere Studentenheime, so kann der Betriebsüberschuß aus dem Beherbergungsbetrieb für alle Heime verwendet werden. Aus dem Betriebsüberschuß des Sommerbetriebes können zehn Prozent zur Bildung einer Rücklage zur Abdeckung von allenfalls sich ergebenden Verlusten in manchen Betriebsjahren verwendet werden. Bei Nichtinanspruchnahme ist diese Rücklage im sechsten darauffolgenden Kalenderjahr für Reparaturen, Instandhaltungsarbeiten sowie Verwaltungsaufwand zu verwenden. Ein Studentenheim kann während der lehrveranstaltungsfreien Zeit auch ganz oder teilweise als Beherbergungsbetrieb geführt werden. Allfällige andere Rechtsvorschriften für Beherbergungsbetriebe werden hiervon nicht berührt.
(2) Die vom Studentenheimträger In Studentenheimen mit Beherbergungsbetrieb während der lehrveranstaltungsfreien Zeit kann im Benützungsvertrag für den Sommerbetrieb die Monate, in Rechnung zu stellenden Kosten sind nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln denen das Studentenheim als Beherbergungsbetrieb geführt wird, das Ruhen der vertraglichen Hauptpflichten vereinbart werden.
(3) Wird der Sommerbetrieb nicht unmittelbar vom Studentenheim selbst, sondern von einem Dritten geführt, so ist vom Heimträger ein angemessenes Entgelt neben den unter Abs. 2 angeführten Aufwandsanteilen in Rechnung zu stellen. In gemeinnützigen Studentenheimen sind Betriebsüberschüsse aus einem solchen Beherbergungsbetrieb ausschließlich für Zwecke des Studentenheimes zu verwenden. Betreibt ein Studentenheimbetreiber mehrere Studentenheime, so kann der Betriebsüberschuss aus dem Beherbergungsbetrieb für alle Heime verwendet werden. Die vom Studentenheimbetreiber für den Beherbergungsbetrieb in Rechnung zu stellenden Kosten sind nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln.
(4) Der Heimträger ist verpflichtet, Heimbewohnern, die nachweislich auf Grund ihres Studiums während der Zeit des Sommerbetriebes am Studienort verbleiben müssen, einen Studentenheimplatz zur Verfügung zu stellen. Wird bei gemeinnützigen Studentenheimen der Beherbergungsbetrieb während der lehrveranstaltungsfreien Zeit nicht unmittelbar vom Studentenheim selbst, sondern von einem Dritten geführt, so ist vom Studentenheimbetreiber ein angemessenes Entgelt neben den unter Abs. 3 angeführten Aufwandsanteilen in Rechnung zu stellen.
(5) Der Studentenheimbetreiber ist verpflichtet, Heimbewohnern, die nachweislich auf Grund ihres Studiums während der lehrveranstaltungsfreien Zeit am Studienort verbleiben müssen, einen Heimplatz zur Verfügung zu stellen.