BGBl. I Nr. 15/2019
Änderung des Studentenheimgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Studentenheimgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 17geändertÜberschrift; Abs 1 Z 1, Z 4, Z 9 bis Z 12; Abs 2; Abs 3 (neu); Abs 4 (neu)
§ 17.
(1) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung ist berechtigt, folgende Daten über Studentenheime automationsunterstützt zu ermitteln, zu verarbeiten, in geeigneter Form zu veröffentlichen und der Österreichischen Hochschülerschaft zu übermitteln: Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung ist zum Zweck der erforderlichen Planung im Bereich der Investitionsförderung sowie zum Zweck der Information von Studierenden berechtigt, die folgenden personenbezogenen Daten gemäß Art. 4 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) und die folgenden sonstigen Informationen betreffend Studentenheime automationsunterstützt zu verarbeiten, in geeigneter Form zu veröffentlichen und der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu übermitteln:
1. Name und Anschrift des Heimträgers Studentenheimbetreibers;
2. Name und Anschrift des Studentenheimes;
3. Betriebsbeginn bzw. Ausbaustand;
4. Art, Ausstattung, Anzahl und Größe Anzahl der Zimmer;
5. zusätzliche Einrichtungen für Heimbewohner;
6. monatlicher Heimpreis pro Bewohner nach Umfang der Leistungen;
7. Anzahl der Heimplätze;
8. Aufnahmekriterien für Heimbewohner;
9. Adressat und Fristen für Bewerbungen um Heimplätze;
10. Auslastungsgrad zum jeweiligen Semesterbeginn;
11. Anteil der Gastverträge gemäß § 5a 5b;
12. Anteil der Studentenheimbewohner Heimbewohner, die eine Schülerbeihilfe oder eine Studienbeihilfe bezogen haben.
(2) Die Heimträger Studentenheimbetreiber haben auf Verlangen die im Abs. 1 angeführten Daten an den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Verkehr Forschung nach Möglichkeit automationsunterstützt zu übermitteln.
(3) Die Studentenheimbetreiber sowie von diesen beauftragte Auftragsverarbeiter sind berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben personenbezogene Daten gemäß Art. 4 Nr. 1 DSGVO Heimbewohnern, insbesondere Name, Adressdaten und Daten zur elektronischen Erreichbarkeit, zu verarbeiten und an die Heimvertretung, den Sprecher der Heimvertretungen und den Schlichter des betreffenden Studentenheims zu übermitteln, soweit dies zur Durchführung der Heimvertretungswahl, der Wahrnehmung der Aufgaben der Heimvertretung und des Sprechers der Heimvertretungen gemäß § 8 und zur Durchführung des Sclichtungsverfahrens gemäß § 18 erforderlich ist.
(4) Die Heimvertretungen sind berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben personenbezogene Daten gemäß Art. 4 Nr. 1 DSGVO von Heimbewohnern zu verarbeiten und an den Sprecher der Heimvertretungen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß § 8 Abs. 5 erforderlich ist, sowie an den Schlichter des betreffenden Studentenheims zu übermitteln, soweit dies zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens erforderlich ist.