Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studentenheimgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 291/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/1999Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen
Text
Datenverwendung
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung ist berechtigt, folgende Daten über Studentenheime automationsunterstützt zu ermitteln, zu verarbeiten, in geeigneter Form zu veröffentlichen und der Österreichischen Hochschülerschaft zu übermitteln:
Name und Anschrift des Heimträgers;
Name und Anschrift des Studentenheimes;
Betriebsbeginn bzw. Ausbaustand;
Art, Ausstattung, Anzahl und Größe der Zimmer;
zusätzliche Einrichtungen für Heimbewohner;
monatlicher Heimpreis pro Bewohner nach Umfang der Leistungen;
Aufnahmekriterien für Heimbewohner;
Adressat und Fristen für Bewerbungen um Heimplätze;
Auslastungsgrad zum jeweiligen Semesterbeginn;
Anteil der Gastverträge gemäß § 5a;Anteil der Gastverträge gemäß Paragraph 5 a,;
Anteil der Studentenheimbewohner, die eine Schülerbeihilfe oder eine Studienbeihilfe bezogen haben.
(2)Absatz 2,Die Heimträger haben auf Verlangen die im Abs. 1 angeführten Daten an den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr nach Möglichkeit automationsunterstützt zu übermitteln.Die Heimträger haben auf Verlangen die im Absatz eins, angeführten Daten an den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr nach Möglichkeit automationsunterstützt zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2019
Dokumentnummer
NOR12128405
Alte Dokumentnummer
N7199956894L