Rechtstracker.at

§ 17

Fassungen
ab 01.09.2019 — BGBl. I Nr. 15/2019
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 17 heute01.09.2019 § → § BGBl. I Nr. 15/2019
§ 1701.09.199931.08.2019 § → § BGBl. I Nr. 24/1999
§ 1701.09.198631.08.1999 BGBl. Nr. 291/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Studentenheimgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.09.2019BGBl. I Nr. 15/2019

Außerkrafttretensdatum

Index

72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen

Text

Datenverarbeitung

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung ist zum Zweck der erforderlichen Planung im Bereich der Investitionsförderung sowie zum Zweck der Information von Studierenden berechtigt, die folgenden personenbezogenen Daten gemäß Artikel 4, Nr. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, (im Folgenden: DSGVO) und die folgenden sonstigen Informationen betreffend Studentenheime automationsunterstützt zu verarbeiten, in geeigneter Form zu veröffentlichen und der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Name und Anschrift des Studentenheimbetreibers;
    2. Ziffer 2
      Name und Anschrift des Studentenheimes;
    3. Ziffer 3
      Betriebsbeginn bzw. Ausbaustand;
    4. Ziffer 4
      Art, Ausstattung und Anzahl der Zimmer;
    5. Ziffer 5
      zusätzliche Einrichtungen für Heimbewohner;
    6. Ziffer 6
      monatlicher Heimpreis pro Bewohner nach Umfang der Leistungen;
    7. Ziffer 7
      Anzahl der Heimplätze;
    8. Ziffer 8
      Aufnahmekriterien für Heimbewohner;
    9. Ziffer 9
      Fristen für Bewerbungen um Heimplätze;
    10. Ziffer 10
      Auslastungsgrad;
    11. Ziffer 11
      Anteil der Gastverträge gemäß Paragraph 5 b,;
    12. Ziffer 12
      Anteil der Heimbewohner, die eine Schülerbeihilfe oder eine Studienbeihilfe bezogen haben.
  2. Absatz 2,Die Studentenheimbetreiber haben auf Verlangen die im Absatz eins, angeführten Daten an den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung nach Möglichkeit automationsunterstützt zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Die Studentenheimbetreiber sowie von diesen beauftragte Auftragsverarbeiter sind berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben personenbezogene Daten gemäß Artikel 4, Nr. 1 DSGVO Heimbewohnern, insbesondere Name, Adressdaten und Daten zur elektronischen Erreichbarkeit, zu verarbeiten und an die Heimvertretung, den Sprecher der Heimvertretungen und den Schlichter des betreffenden Studentenheims zu übermitteln, soweit dies zur Durchführung der Heimvertretungswahl, der Wahrnehmung der Aufgaben der Heimvertretung und des Sprechers der Heimvertretungen gemäß Paragraph 8 und zur Durchführung des Sclichtungsverfahrens gemäß Paragraph 18, erforderlich ist.
  4. Absatz 4,Die Heimvertretungen sind berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben personenbezogene Daten gemäß Artikel 4, Nr. 1 DSGVO von Heimbewohnern zu verarbeiten und an den Sprecher der Heimvertretungen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß Paragraph 8, Absatz 5, erforderlich ist, sowie an den Schlichter des betreffenden Studentenheims zu übermitteln, soweit dies zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens erforderlich ist.

Im RIS seit

28.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2019

Gesetzesnummer

10009618

Dokumentnummer

NOR40212087