Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studentenheimgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 291/1986Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen
Text
Datenverwendung
§ 17. Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung ist berechtigt, folgende Daten über Studentenheime automationsunterstützt zu ermitteln, zu verarbeiten, in geeigneter Form zu veröffentlichen und der Österreichischen Hochschülerschaft zu übermitteln: Paragraph 17, Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung ist berechtigt, folgende Daten über Studentenheime automationsunterstützt zu ermitteln, zu verarbeiten, in geeigneter Form zu veröffentlichen und der Österreichischen Hochschülerschaft zu übermitteln:
Name und Anschrift des Heimträgers;
Name und Anschrift des Studentenheimes;
Betriebsbeginn bzw. Ausbaustand;
Art, Ausstattung, Anzahl und Größe der Zimmer;
zusätzliche Einrichtungen für Heimbewohner;
monatlicher Heimpreis pro Bewohner nach Umfang der Leistungen;
Aufnahmekriterien für Heimbewohner;
Adressat und Fristen für Bewerbungen um Heimplätze.
Dokumentnummer
NOR12121602
Alte Dokumentnummer
N7198610352Y