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BGBl. I Nr. 19/2019

kundgemacht 06.03.2019 RIS↗Parlament↗
36. KFG-Novelle
Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird (36. KFG-Novelle)
Kundmachung BGBl. I Nr. 19/2019× zu KFG 1967×

Änderungen durch diese Kundmachung

Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) 2431 § 0↗RIS↗
§ 111geändertAbs 1
in Kraft 16.07.1988 – 30.06.2019 · idF BGBl. Nr. 375/1988 · danach: BGBl. I Nr. 19/2019 § 111↗RIS↗
in Kraft 01.07.2019 – 31.12.2023 · idF BGBl. I Nr. 19/2019 · danach: BGBl. I Nr. 35/2023 § 111↗RIS↗
§ 111. Verfahren bei der Erteilung einer Fahrschulbewilligung und bei der Bewilligung einer Standortverlegung
(1) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 79 BG, BGBl. Nr. 375/1988.) Für jeden Fahrschulstandort ist eine Fahrschulbewilligung (§ 110) erforderlich. Ein Bewilligungsinhaber kann zwei Fahrschulstandorte leiten, sofern diese nicht mehr als 50 km Luftlinie voneinander entfernt sind. Ein Fahrschulinhaber, außer im Falle eines Fortbetriebes gemäß § 108 Abs. 3 vierter Satz, kann auch für weitere Fahrschulstandorte eine Fahrschulbewilligung erhalten, wenn er sich eines entsprechend qualifizierten Fahrschulleiters (§ 113) bedient. Ein Fahrschulleiter kann bis zu zwei Fahrschulstandorte leiten, sofern diese nicht mehr als 50 km Luftlinie voneinander entfernt sind.
(2) Im Bescheid über die Fahrschulbewilligung ist anzuführen, an welchem Standort die Fahrschule errichtet werden darf.
(3) Für die Bewilligung der Verlegung des Standortes einer Fahrschule gelten Abs. 2 sowie § 110 sinngemäß.