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BGBl. I Nr. 29/2019

kundgemacht 24.04.2019 RIS↗Parlament↗
Ziviltechnikergesetz 2019 – ZTG 2019
Bundesgesetz über Ziviltechniker (Ziviltechnikergesetz 2019 – ZTG 2019)
Kundmachung BGBl. I Nr. 29/2019× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Ziviltechnikergesetz 2019 (ZTG 2019) neu § 0↗RIS↗
§ 42neu
in Kraft 01.07.2019 – 27.07.2021 · idF BGBl. I Nr. 29/2019 · danach: BGBl. I Nr. 160/2021 § 42↗RIS↗

Mitgliedschaft

Ordentliche und außerordentliche Mitglieder

Paragraph 42,

  1. Absatz eins,Den Länderkammern gehören die ordentlichen und die außerordentlichen Mitglieder an.
  2. Absatz 2,Ordentliche Mitglieder der Länderkammern sind die Ziviltechniker. Ziviltechniker, die ihre Befugnis ausüben, sind Mitglieder jener Länderkammer, in deren örtlichem Wirkungsbereich sie den Sitz ihrer Kanzlei haben. Ziviltechniker, deren Befugnis ruht, sind Mitglieder jener Länderkammer, in deren örtlichem Wirkungsbereich sie ihren Hauptwohnsitz haben. Liegt ein Hauptwohnsitz im Inland nicht vor, so ist der letzte Kanzleisitz maßgebend.
  3. Absatz 3,Außerordentliche Mitglieder der Länderkammern sind Personen, die den Beruf des Ziviltechnikers anstreben und folgende Voraussetzungen erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Absolvierung eines Studiums im Sinne des Paragraph 2, und
    2. Ziffer 2
      Meldung bei jener Länderkammer, in deren örtlichem Wirkungsbereich sie ihren Hauptwohnsitz haben.
  4. Absatz 4,Außerordentliche Mitglieder erwerben durch ihren außerordentlichen Beitritt zur Länderkammer nicht das Recht, den Ziviltechnikerberuf auszuüben.