Absatz eins,Jeder Sektionsvorstand besteht aus 8 bis 15 Mitgliedern, die von den Sektionsangehörigen aus den Reihen der ordentlichen Kammermitglieder gewählt werden. Die genaue Anzahl hat die Wahlordnung unter Berücksichtigung der Anzahl der Sektionsangehörigen zu bestimmen.
BGBl. I Nr. 29/2019
Ziviltechnikergesetz 2019 – ZTG 2019
Bundesgesetz über Ziviltechniker (Ziviltechnikergesetz 2019 – ZTG 2019)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 52neu
Sektionsvorstand
Paragraph 52,
- Absatz 2,In der Sektion Ingenieurkonsulenten darf höchstens die Hälfte der Mitglieder des Sektionsvorstandes eine Befugnis für das gleiche Fachgebiet haben.
- Absatz 3,Der Sektionsvorsitzende kann den Sektionsvorstand jederzeit einberufen. Er hat ihn binnen drei Wochen einzuberufen, wenn es mindestens ein Viertel seiner Mitglieder unter Angabe des zu behandelnden Gegenstandes verlangt.
- Absatz 4,Der Sektionsvorstand ist in allen sektionseigenen Angelegenheiten zuständig, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.