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BGBl. I Nr. 38/2019

kundgemacht 22.05.2019 RIS↗Parlament↗
Zivilrechts- und Zivilverfahrensrechts-Änderungsgesetz 2019 – ZZRÄG 2019
Bundesgesetz, mit dem das Anerbengesetz, das Außerstreitgesetz, die Exekutionsordnung, das Gerichtsgebührengesetz, die Insolvenzordnung, das Kärntner Erbhöfegesetz 1990, das Tiroler Höfegesetz und das Rechtspflegergesetz geändert werden (Zivilrechts- und Zivilverfahrensrechts-Änderungsgesetz 2019 – ZZRÄG 2019)
Kundmachung BGBl. I Nr. 38/2019× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Exekutionsordnung (EO) 25 § 0↗RIS↗
§ 430geändertAbs 3
in Kraft 01.01.2019 – 31.05.2019 · idF BGBl. I Nr. 122/2017 · danach: BGBl. I Nr. 38/2019 § 430↗RIS↗
in Kraft 01.06.2019 – 30.06.2021 · idF BGBl. I Nr. 38/2019 · danach: BGBl. I Nr. 86/2021 § 430↗RIS↗
Kontrolle
§ 430.
(1) Die Rechtsanwalts- und Notariatskammern sowie die sonstigen Körperschaften öffentlichen Rechts haben durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch regelmäßige Stichproben, sicherzustellen, dass die Abfrage nur unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen durchgeführt wird. Massenaufträge an Rechtsanwälte und Notare müssen standardmäßig kontrolliert werden. Sie haben dem Bundesministerium für Justiz über die getroffenen Maßnahmen auf Anfrage umgehend – die Rechtsanwalts- und Notariatskammern darüber hinaus jährlich – zu berichten.
(2) Die jeweilige Rechtsanwalts- oder Notariatskammer hat Rechtsanwälten bzw. Notaren, die gegen § 427 oder § 429 verstoßen, ungeachtet weiterer disziplinarrechtlicher Folgen die Befugnis zur Abfrage befristet oder unbefristet zu untersagen. Jede Untersagung ist unverzüglich sämtlichen Verrechnungsstellen und dem Bundesministerium für Justiz zur Kenntnis zu bringen.
(3) Die Verrechnungsstellen und die Bundesrechenzentrum GmbH haben hat
1. dem Bundesministerium für Justiz,
… 8 unveränderte Absätze
2. den Gerichten und Bezirksverwaltungsbehörden sowie
3. den Rechtsanwalts- und Notariatskammern und den Körperschaften des öffentlichen Rechts nach § 427 Abs. 2
auf deren Ersuchen zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich zukommenden Aufgaben im Rahmen ihres jeweiligen gesetzlichen Wirkungs- und Aufgabenbereichs Einsicht in die nach § 429 Abs. 2 zu führenden Protokolle zu gewähren.
(4) Jeder Person ist beim Bezirksgericht ihres Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts Auskunft über die sie betreffenden Protokolle (§ 429 Abs. 2) zu erteilen.
(5) Das Bundesministerium für Justiz kann zur Verhinderung von Missbrauch bei Verstößen gegen §§ 427 bis 429 alle erforderlichen Maßnahmen treffen.“
(6) Das Bundesministerium für Justiz veröffentlicht einen jährlichen Kontrollbericht.
Schlagworte
Rechtsanwaltskammer, Wirkungsbereich