BGBl. I Nr. 64/2019
Änderung des Börsegesetzes 2018
Bundesgesetz, mit dem das Börsegesetz 2018 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 183neu
Intermediäre aus Drittländern
Paragraph 183,
Dieser Abschnitt gilt auch für Intermediäre, die weder ihren Sitz noch ihre Hauptverwaltung in der Europäischen Union haben, wenn sie Dienstleistungen gemäß Paragraph 177, Absatz 4, erbringen.