BGBl. I Nr. 64/2019
Änderung des Börsegesetzes 2018
Bundesgesetz, mit dem das Börsegesetz 2018 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 191neu
Paragraph 191,
Unbeschadet Artikel römisch dreizehn, ff EGZPO treten, soweit in anderen Rechtsvorschriften auf das „Statut“ einer Börse Bezug genommen wird, an dessen Stelle die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ des betreffenden Börseunternehmens.