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BGBl. I Nr. 64/2019

kundgemacht 23.07.2019 RIS↗Parlament↗
Änderung des Börsegesetzes 2018
Bundesgesetz, mit dem das Börsegesetz 2018 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 64/2019× zu BörseG 2018×

Änderungen durch diese Kundmachung

Börsegesetz 2018 (BörseG 2018) 1410 § 0↗RIS↗
§ 192neu
in Kraft ab 10.06.2019 · idF BGBl. I Nr. 64/2019 § 192↗RIS↗

Paragraph 192,

Das Börseunternehmen hat auf Antrag eines Emittenten mit Bescheid die Umreihung von Wertpapieren vom Amtlichen Handel an jener Wertpapierbörse, an der nach seiner Satzung bestimmte Wertpapiere nicht (mehr) gehandelt werden dürfen, in den Amtlichen Handel einer anderen inländischen Wertpapierbörse, an der ein weiterer Handel nach der Satzung des die andere Börse leitenden und verwaltenden Börseunternehmens zulässig ist, auszusprechen. Der Umreihungsbescheid löst für sich allein keine Prospekt- oder sonstigen Publizitätspflichten des Emittenten aus.