sehr leichte Kunststofftragetaschen, die nachweislich aus überwiegend nachwachsenden Rohstoffen hergestellt werden und entsprechend dem Stand der Technik für eine Eigenkompostierung geeignet sind, sowie
BGBl. I Nr. 71/2019
AWG-Rechtsbereinigungsnovelle 2019
Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 geändert wird (AWG-Rechtsbereinigungsnovelle 2019)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 13kneu
Ausnahmen vom Inverkehrsetzungsverbot von Kunststofftragetaschen
Paragraph 13 k,
Ausgenommen vom Verbot des Inverkehrsetzens gemäß Paragraph 13 j, sind
- Ziffer eins
- Ziffer 2wiederverwendbare Taschen, die folgende Kriterien erfüllen:
- Litera abestehend aus Kunststoffgewebe oder Materialien von vergleichbarer Stabilität, die einen Kunststoffanteil aufweisen,
- Litera bmit vernähten Verbindungen oder Verbindungen mit vergleichbarer Stabilität und
- Litera cmit vernähten Tragegriffen oder Tragegriffen mit vergleichbarer Stabilität.