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BGBl. I Nr. 97/2019

kundgemacht 22.10.2019 RIS↗Parlament↗
Änderung des Ökostromgesetzes 2012 (ÖSG 2012)
Bundesgesetz, mit dem das Ökostromgesetz 2012 (ÖSG 2012) geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 97/2019× zu ÖSG 2012×

Änderungen durch diese Kundmachung

Ökostromgesetz 2012 (ÖSG 2012) 212 § 0↗RIS↗
§ 41geändertAbs 3
in Kraft 01.07.2012 – 22.10.2019 · idF BGBl. I Nr. 75/2011 · danach: BGBl. I Nr. 97/2019 § 41↗RIS↗
in Kraft 23.10.2019 – 27.07.2021 · idF BGBl. I Nr. 97/2019 · danach: BGBl. I Nr. 150/2021 § 41↗RIS↗
Berechnung des Strommarktpreises
§ 41.
(1) Die E-Control hat am Ende eines jeden Quartals den durchschnittlichen Marktpreis elektrischer Grundlastenergie zu berechnen und zu veröffentlichen. Dieser Wert ermittelt sich als arithmetischer Durchschnitt der von der European Energy Exchange (EEX) festgelegten Preise für die nächsten vier aufeinander folgenden Grundlast-Quartalsfutures (Baseload Quarter Futures). Für die Ermittlung sind die entsprechenden Notierungen der letzten fünf Börsenhandelstage des unmittelbar vorangegangenen Quartals heranzuziehen. Sollten diese von der EEX nicht mehr veröffentlicht werden, so sind vergleichbare Notierungen der EEX oder einer anderen relevanten Strombörse heranzuziehen.
(2) Die zugewiesen Strommengen sind entsprechend des day-ahead Spotmarkt Stundenpreises für das Marktgebiet Deutschland/Österreich einer anerkannten, repräsentativen Strombörse mit siebentägigem Handel, welche Liefergebiete in österreichischen Regelzonen betreibt, zu verrechnen. Konnte kein Preis ermittelt werden, ist der jeweilige Produktpreis des Vortages zu entrichten. Sollten negative Preise ermittelt werden, ist ein Preis von 1 Cent/MWh zu entrichten.
(3) Der für die Berechnung des zusätzlichen jährlichen Unterstützungsvolumens maßgebende Marktpreis gemäß § 23 Abs. 5 wird durch den Mittelwert der im vorangegangenen Kalenderjahr vor Vertragsabschluss gemäß Abs. 1 veröffentlichten vier Quartalswerte bestimmt.