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BGBl. I Nr. 99/2019

kundgemacht 25.10.2019 RIS↗Parlament↗
Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich (Gehaltskassengesetz 2002) geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 99/2019× zu Gehaltskassengesetz 2002×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gehaltskassengesetz 2002 2 § 0↗RIS↗
§ 63geändertAbs 2
in Kraft 01.01.2002 – 25.10.2019 · idF BGBl. I Nr. 154/2001 · danach: BGBl. I Nr. 99/2019 § 63↗RIS↗
in Kraft ab 26.10.2019 · idF BGBl. I Nr. 99/2019 § 63↗RIS↗
Reservefonds
§ 63.
(1) Die Gehaltskasse hat die Durchführung der ihr durch dieses Bundesgesetz übertragenen Besoldung der pharmazeutischen Dienstnehmer durch die Anlegung eines Reservefonds jederzeit sicherzustellen.
(2) Die Höhe des Reservefonds hat zu jeder Zeit mindestens zwei einen Monatsbetrag und höchstens vier eineinhalb Monatsbeträge auszumachen. Als Monatsbetrag gilt dabei der zwölfte Teil der Summe aller von der Gehaltskasse jeweils im Vorjahr ausbezahlten Bezüge (ohne allfällige Sonderzahlungen).
(3) Unterschreitet der Reservefonds die Mindestgrenze gemäß Abs. 2, so ist ihm pro Jahr ein Betrag von höchstens 1% der jährlich eingehenden Gehaltskassenumlagen zuzuführen, bis der Reservefonds die Mindestgrenze gemäß Abs. 2 erreicht.
(4) Überschreitet der Reservefonds die Höchstgrenze gemäß Abs. 2, so sind die Überschüsse an die Umlagenkasse abzuführen.