Absatz eins,Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gemäß Paragraph 15, Absatz eins, SeeSchFG über einen gültigen Feststellungs- und Genehmigungsbescheid verfügenden Prüfungsorganisationen können wahlweise an Stelle dieser Verordnung im Rahmen ihres Geltungsbereiches gemäß Paragraph 14, die Jachtführung-Prüfungsordnung – JachtPrO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr.170 aus 2015, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2018,, bis einschließlich 31. Dezember 2020 anwenden. Danach haben die Prüfungsorganisationen unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 4 und des Paragraph 33, Absatz eins, ausschließlich diese Verordnung anzuwenden.
BGBl. II Nr. 205/2020
Jachtverordnung – JachtVO
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Zulassung und die Führung von Jachten auf See geregelt werden (Jachtverordnung – JachtVO)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 34neu
7. Hauptstück
Übergangsbestimmungen
Übergangsbestimmung
Paragraph 34,
- Absatz 2,Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung auf Grund früherer Rechtsvorschriften bestellten Prüferinnen und Prüfer gelten vorbehaltlich abweichender privatrechtlicher Verfügungen der Prüfungsorganisationen bis zum Ablauf bestehender Befristungen, längstens bis zum Ablauf der Befristung gemäß Paragraph 15, Absatz eins, SeeSchFG, als gemäß Paragraph 20, bestellt.
- Absatz 3,Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gemäß den Bestimmungen der JachtPrO bereits vorliegenden Nachweise der seemännischen Praxis gelten als Nachweise gemäß Paragraph 24,
- Absatz 4,Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nicht abgeschlossenen Prüfungen nach JachtPrO gilt:
- Ziffer einsVollständig abgelegte theoretische Prüfungen für Motorjachten nach JachtPrO gelten als nach den Bestimmungen dieser Verordnung für Jachten mit Motorantrieb abgelegt;
- Ziffer 2vollständig abgelegte theoretische Prüfungen für Segeljachten nach JachtPrO gelten nach erfolgreicher Ablegung einer Prüfung über die in Paragraph 25, Absatz 3, angeführten Prüfungsteile als nach den Bestimmungen dieser Verordnung für Jachten mit Motor- und Segelantrieb abgelegt;
- Ziffer 3nicht vollständig abgelegte theoretische Prüfungen nach JachtPrO sind bis spätestens 31. Dezember 2020 gemäß Paragraph 25, JachtPrO abzuschließen;
- Ziffer 4noch ausstehende praktische Prüfungen können bis längstens 31. Dezember 2020 nach JachtPrO abgenommen werden.