BGBl. II Nr. 227/2020
Änderung der Lebensversicherung Informationspflichtenverordnung 2018
Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Lebensversicherung Informationspflichtenverordnung 2018 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 14geändertAbs 1; Abs 2 (neu)
Modellrechnung
§ 14.
(1) Die Darstellung der Leistungen des Versicherungsunternehmens im Rahmen der Modellrechnung gemäß § 135c Abs. 2 VAG 2016 hat auf Basis einer angenommenen Wertentwicklung von 2% 3 %, 0% 0 % und -2% -3 % sowie optional frei wählbarer Prozentsätze zu erfolgen. Die Den zusätzlich gewählten Prozentsätze Prozentsätzen dürfen die durchschnittliche Performance der zugrundeliegenden Kapitalanlagefonds oder des zugrundeliegenden Referenzwerts der letzten fünf Jahre nicht übersteigen. Liegt die Auflage des Fonds weniger als fünf Jahre zurück, ist ein vergleichbarer Kapitalanlagefonds oder Referenzwert heranzuziehen keine irreführenden Annahmen zugrunde gelegt werden.
(2) Soweit das Versicherungsunternehmen glaubhaft machen kann, dass dies auf Grund der COVID-19-Krisensituation erforderlich ist, kann abweichend von Abs. 1 die Darstellung der Leistungen des Versicherungsunternehmens im Rahmen der Modellrechnung gemäß § 135c Abs. 2 VAG 2016 auf Basis einer angenommenen Wertentwicklung von 2 %, 0% und -2 % sowie optional frei wählbarer Prozentsätze erfolgen. Die zusätzlich gewählten Prozentsätze dürfen die durchschnittliche Performance der zugrundeliegenden Kapitalanlagefonds oder des zugrundeliegenden Referenzwerts der letzten fünf Jahre nicht übersteigen. Liegt die Auflage des Fonds weniger als fünf Jahre zurück, ist ein vergleichbarer Kapitalanlagefonds oder Referenzwert heranzuziehen. Die Information gemäß § 135c Abs. 1 Z 6 VAG 2016 hat in diesem Fall abweichend von § 2 Abs. 5 gemäß Anlage 1 in der Fassung des Art. 2 der Verordnung BGBl. II Nr. 247/2018 zu erfolgen; im Übrigen bleibt § 2 Abs. 5 anwendbar.