Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lebensversicherung Informationspflichtenverordnung 2018
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 247/2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 227/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 247 aus 2018, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 227 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
Modellrechnung
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Die Darstellung der Leistungen des Versicherungsunternehmens im Rahmen der Modellrechnung gemäß § 135c Abs. 2 VAG 2016 hat auf Basis einer angenommenen Wertentwicklung von 3 %, 0 % und -3 % sowie optional wählbarer Prozentsätze zu erfolgen. Den zusätzlich gewählten Prozentsätzen dürfen keine irreführenden Annahmen zugrunde gelegt werden.Die Darstellung der Leistungen des Versicherungsunternehmens im Rahmen der Modellrechnung gemäß Paragraph 135 c, Absatz 2, VAG 2016 hat auf Basis einer angenommenen Wertentwicklung von 3 %, 0 % und -3 % sowie optional wählbarer Prozentsätze zu erfolgen. Den zusätzlich gewählten Prozentsätzen dürfen keine irreführenden Annahmen zugrunde gelegt werden.
(2)Absatz 2,Soweit das Versicherungsunternehmen glaubhaft machen kann, dass dies auf Grund der COVID-19-Krisensituation erforderlich ist, kann abweichend von Abs. 1 die Darstellung der Leistungen des Versicherungsunternehmens im Rahmen der Modellrechnung gemäß § 135c Abs. 2 VAG 2016 auf Basis einer angenommenen Wertentwicklung von 2 %, 0% und -2 % sowie optional frei wählbarer Prozentsätze erfolgen. Die zusätzlich gewählten Prozentsätze dürfen die durchschnittliche Performance der zugrundeliegenden Kapitalanlagefonds oder des zugrundeliegenden Referenzwerts der letzten fünf Jahre nicht übersteigen. Liegt die Auflage des Fonds weniger als fünf Jahre zurück, ist ein vergleichbarer Kapitalanlagefonds oder Referenzwert heranzuziehen. Die Information gemäß § 135c Abs. 1 Z 6 VAG 2016 hat in diesem Fall abweichend von § 2 Abs. 5 gemäß Anlage 1 in der Fassung des Art. 2 der Verordnung BGBl. II Nr. 247/2018 zu erfolgen; im Übrigen bleibt § 2 Abs. 5 anwendbar.Soweit das Versicherungsunternehmen glaubhaft machen kann, dass dies auf Grund der COVID-19-Krisensituation erforderlich ist, kann abweichend von Absatz eins, die Darstellung der Leistungen des Versicherungsunternehmens im Rahmen der Modellrechnung gemäß Paragraph 135 c, Absatz 2, VAG 2016 auf Basis einer angenommenen Wertentwicklung von 2 %, 0% und -2 % sowie optional frei wählbarer Prozentsätze erfolgen. Die zusätzlich gewählten Prozentsätze dürfen die durchschnittliche Performance der zugrundeliegenden Kapitalanlagefonds oder des zugrundeliegenden Referenzwerts der letzten fünf Jahre nicht übersteigen. Liegt die Auflage des Fonds weniger als fünf Jahre zurück, ist ein vergleichbarer Kapitalanlagefonds oder Referenzwert heranzuziehen. Die Information gemäß Paragraph 135 c, Absatz eins, Ziffer 6, VAG 2016 hat in diesem Fall abweichend von Paragraph 2, Absatz 5, gemäß Anlage 1 in der Fassung des Artikel 2, der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 247 aus 2018, zu erfolgen; im Übrigen bleibt Paragraph 2, Absatz 5, anwendbar.
Zuletzt aktualisiert am
27.05.2020
Dokumentnummer
NOR40223455