Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Lebensversicherung Informationspflichtenverordnung 2018
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 247/2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 353/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 247 aus 2018, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 353 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
Modellrechnung
§ 14.Paragraph 14,
Die Darstellung der Leistungen des Versicherungsunternehmens im Rahmen der Modellrechnung gemäß § 135c Abs. 2 VAG 2016 hat auf Basis einer angenommenen Wertentwicklung von 3 %, 0 % und -3 % sowie optional wählbarer Prozentsätze zu erfolgen. Den zusätzlich gewählten Prozentsätzen dürfen keine irreführenden Annahmen zugrunde gelegt werden. Die Darstellung der Leistungen des Versicherungsunternehmens im Rahmen der Modellrechnung gemäß Paragraph 135 c, Absatz 2, VAG 2016 hat auf Basis einer angenommenen Wertentwicklung von 3 %, 0 % und -3 % sowie optional wählbarer Prozentsätze zu erfolgen. Den zusätzlich gewählten Prozentsätzen dürfen keine irreführenden Annahmen zugrunde gelegt werden.
Zuletzt aktualisiert am
27.05.2020
Dokumentnummer
NOR40219362