Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 228/2020

kundgemacht 26.05.2020 RIS↗
Änderung der Verordnung über die Meldung der Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Meldung der Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 228/2020× zu Meldung der Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes×

Änderungen durch diese Kundmachung

Meldung der Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes 11 § 0↗RIS↗
§ 1geändert
in Kraft 30.07.1998 – 31.12.2019 · idF BGBl. II Nr. 247/1998 · danach: BGBl. II Nr. 228/2020 § 1↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2020 · idF BGBl. II Nr. 228/2020 § 1↗RIS↗
§ 1.
Das Bundesministerium für Landesverteidigung hat auf automationsunterstütztem Wege nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten in Abstimmung mit dem Hauptverband Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger diesem folgende Daten betreffend die im § 8 Abs. 1 Z 1 lit. c ASVG genannten Personen zu übermitteln:
1. die Vor- und Familiennamen, den Wohnsitz, soweit dieser im Inland liegt unter Angabe des Bundeslandes, sowie das Geburtsdatum,
… 5 unveränderte Absätze
2. die Versicherungsnummer gemäß § 31 Abs. 4 Z 1 ASVG, sofern sie dem Bundesministerium für Landesverteidigung bekannt ist,
3. die Art sowie den Beginn und das (voraussichtliche) Ende des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes und
4. die Adresse und die Telefonnummer der zur Beantwortung von Rückfragen des Sozialversicherungsträgers jeweils zuständigen Militärbehörde.
Schlagworte
Präsenzdienst, Vorname