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BGBl. II Nr. 26/2020

kundgemacht 11.02.2020 RIS↗
AnaCredit-Begleitverordnung 2017 – Novelle 2020
Verordnung der Oesterreichischen Nationalbank, mit der die Meldeverordnung AnaCredit-Begleitverordnung 2017 der Oesterreichischen Nationalbank geändert wird (AnaCredit-Begleitverordnung 2017 – Novelle 2020)
Kundmachung BGBl. II Nr. 26/2020× zu AnaCredit-Begleitverordnung 2017×

Änderungen durch diese Kundmachung

AnaCredit-Begleitverordnung 2017 2 § 0↗RIS↗
§ 7geändertAbs 2; Abs 3
in Kraft 05.12.2017 – 29.03.2020 · idF BGBl. II Nr. 349/2017 · danach: BGBl. II Nr. 26/2020 § 7↗RIS↗
in Kraft 30.03.2020 – 30.06.2021 · idF BGBl. II Nr. 26/2020 § 7↗RIS↗
… 5 unveränderte Absätze
Abschnitt 3: Meldefristen
§ 7 Festlegung der Meldefristen
Gemäß Artikel 13 Abs. 2 der AnaCredit-Verordnung werden die Meldefristen wie folgt festgelegt:
(1) Meldung von Gegenpartei-Stammdaten
Erstmeldungen und Änderungsmeldungen von Gegenpartei-Stammdaten haben bei Entstehen der Meldepflicht gem. § 3 Abs. 1 und 2 unverzüglich zu erfolgen.
(2) Meldung von Instrumentendaten, Daten zu Gegenpartei-Instrument und Daten empfangener Sicherheiten
Die Erstmeldung von Instrumentendaten, Daten zu Gegenpartei-Instrument und Daten empfangener Sicherheiten hat spätestens bis zum 16 20. Bankarbeitstag des auf den Meldestichtag folgenden Monats an die OeNB zu erfolgen. Eine Änderungsmeldung hat ebenfalls spätestens bis zum 16 zum 20. Bankarbeitstag des auf den Meldestichtag, an oder vor dem die Änderung wirksam wurde, folgenden Monats an die OeNB zu erfolgen.
(3) Monatliche Kreditdaten
Auf Grund der AnaCredit-Verordnung monatlich zu meldende Daten sind bis spätestens zum 16 zum 20. Bankarbeitstag des auf den Meldestichtag folgenden Monats an die OeNB zu melden.
(4) Vierteljährliche Kreditdaten
Auf Grund der AnaCredit-Verordnung vierteljährlich zu meldende Daten sind bis spätestens zum jeweils auf den Meldestichtag folgenden Quartalsmeldetermin an die Oesterreichische Nationalbank zu melden. Die Quartalsmeldetermine sind der 12. Mai, 11. August, 11. November und 11. Februar.
§ 7geändertAbs 2; Abs 3
in Kraft 30.03.2020 – 30.06.2021 · idF BGBl. II Nr. 26/2020 § 7↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2021 · idF BGBl. II Nr. 26/2020 § 7↗RIS↗
… 5 unveränderte Absätze
Abschnitt 3: Meldefristen
§ 7 Festlegung der Meldefristen
Gemäß Artikel 13 Abs. 2 der AnaCredit-Verordnung werden die Meldefristen wie folgt festgelegt:
(1) Meldung von Gegenpartei-Stammdaten
Erstmeldungen und Änderungsmeldungen von Gegenpartei-Stammdaten haben bei Entstehen der Meldepflicht gem. § 3 Abs. 1 und 2 unverzüglich zu erfolgen.
(2) Meldung von Instrumentendaten, Daten zu Gegenpartei-Instrument und Daten empfangener Sicherheiten
Die Erstmeldung von Instrumentendaten, Daten zu Gegenpartei-Instrument und Daten empfangener Sicherheiten hat spätestens bis zum 20 16. Bankarbeitstag des auf den Meldestichtag folgenden Monats an die OeNB zu erfolgen. Eine Änderungsmeldung hat ebenfalls spätestens bis zum zum 20 16. Bankarbeitstag des auf den Meldestichtag, an oder vor dem die Änderung wirksam wurde, folgenden Monats an die OeNB zu erfolgen.
(3) Monatliche Kreditdaten
Auf Grund der AnaCredit-Verordnung monatlich zu meldende Daten sind bis spätestens zum zum 20 16. Bankarbeitstag des auf den Meldestichtag folgenden Monats an die OeNB zu melden.
(4) Vierteljährliche Kreditdaten
Auf Grund der AnaCredit-Verordnung vierteljährlich zu meldende Daten sind bis spätestens zum jeweils auf den Meldestichtag folgenden Quartalsmeldetermin an die Oesterreichische Nationalbank zu melden. Die Quartalsmeldetermine sind der 12. Mai, 11. August, 11. November und 11. Februar.