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BGBl. II Nr. 264/2020

kundgemacht 12.06.2020 RIS↗
Pädagogikpaket-Anpassungsverordnung 2020 I
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung mit der die Verordnung über die Aufnahms- und Eignungsprüfungen, die Verordnung über die Einstufungsprüfung als Voraussetzung für die Aufnahme in die Schule und die Aufnahmsprüfung als Voraussetzung für den Übertritt in eine andere Schulart, die Leistungsbeurteilungsverordnung, die Zeugnisformularverordnung, die Verordnung über die Bestellung von Fachkoordinatoren, die Verordnung über die Wahl der Klassenelternvertreter, die Verordnung über die Wahl der Schülervertreter, die Verordnung über die Gutachterkommissionen zur Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln, die Verordnung über die Prüfungsgebiete der Pflichtschulabschluss-Prüfung sowie die Verordnung betreffend die Schulnachricht für das erste Semester der Volksschule und der Sonderschule geändert werden (Pädagogikpaket-Anpassungsverordnung 2020 I)
Kundmachung BGBl. II Nr. 264/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bestellung von Fachkoordinatoren 3 § 0↗RIS↗
§ 1geändertAbs 2 Z 1 (entfallen), Z 2 (entfallen), Z 2 Anm (neu), Z 3, Z 4
in Kraft 01.09.1985 – 12.06.2020 · idF BGBl. Nr. 135/1985 · danach: BGBl. II Nr. 264/2020 § 1↗RIS↗
in Kraft ab 13.06.2020 · idF BGBl. II Nr. 264/2020 § 1↗RIS↗
§ 1.
(1) Als Fachkoordinatoren für leistungsdifferenzierte Pflichtgegenstände sind vom Schulleiter nach Maßgabe des Abs. 2 jeweils Lehrer, die in den betreffenden Pflichtgegenständen unterrichten, zu bestellen.
(2) Fachkoordinatoren im Sinne des Abs. 1 dürfen nur bei Vorliegen folgender Voraussetzungen bestellt werden:
1. an Hauptschulen jeweils ein Fachkoordinator für die Pflichtgegenstände Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache, wenn auf einer Schulstufe in den einzelnen leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen mindestens drei Schülergruppen und auf mindestens einer weiteren Schulstufe zwei Schülergruppen eingerichtet sind; an Hauptschulen mit mindestens 17 Schülergruppen in den einzelnen leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen jedoch jeweils zwei Fachkoordinatoren, und zwar jeweils einer für die 5. und 6. Schulstufe und einer für die 7. und 8. Schulstufe; werden an der betreffenden Hauptschule mehrere lebende Fremdsprachen als Pflichtgegenstände geführt, so sind für jeden dieser Pflichtgegenstände Fachkoordinatoren nach Maßgabe der vorstehenden Voraussetzungen, jedoch bezogen auf die betreffende Fremdsprache, zu bestellen;
2. an Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Hauptschule geführt werden, unter sinngemäßer Anwendung der Z 1;
(Anm.: Z 1 und 2 aufgehoben durch Art. 5 Z 1, BGBl. II Nr. 264/2020)
3. an der Polytechnischen Lehrgängen Schule jeweils ein Fachkoordinator für die Pflichtgegenstände Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache, sofern an der betreffenden Schule der Unterricht in diesen Pflichtgegenständen in mindestens fünf Schülergruppen erfolgt;
4. an Sonderschulen, die nach dem Lehrplan des der Polytechnischen Lehrganges Schule geführt werden, unter sinngemäßer Anwendung der Z 3;
5. an Berufsschulen für die leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstände im Bereich des betriebswirtschaftlichen und fachtheoretischen Unterrichts, und zwar
… 3 unveränderte Absätze
a) an ganzjährigen und saisonmäßigen Berufsschulen jeweils ein Fachkoordinator bei mindestens fünf Schülergruppen in den einzelnen Pflichtgegenständen und jeweils ein zweiter Fachkoordinator ab 17 Schülergruppen in den einzelnen Pflichtgegenständen,
b) an lehrgangsmäßigen Berufsschulen jeweils ein Fachkoordinator bei mindestens fünf Schülergruppen in den einzelnen Pflichtgegenständen in einem Lehrgang oder mindestens zwölf Schülergruppen in den einzelnen Pflichtgegenständen in allen Lehrgängen eines Schuljahres, wobei die Bestellung bereits zu Beginn des Schuljahres erfolgen darf, sofern nach der auf Grund der Anzahl der Berufsschulpflichtigen erfolgten Lehrgangseinteilung die Einrichtung der Schülergruppen in der erwähnten Mindestzahl anzunehmen ist.
An Schulen, an denen sowohl ganzjähriger als auch lehrgangsmäßiger Unterricht geführt wird, sind die während eines Schuljahres geführten Schülergruppen zusammenzuzählen und ist nach lit. a vorzugehen. In Fachkunde dürfen für einen Lehrberuf oder eine Gruppe von Lehrberufen, wenn diese an der betreffenden Schule gemeinsam geführt werden, nur ein Fachkoordinator, ab 17 Schülergruppen an ganzjährigen und saisonmäßigen Berufsschulen zwei Fachkoordinatoren bestellt werden.