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BGBl. II Nr. 264/2020

kundgemacht 12.06.2020 RIS↗
Pädagogikpaket-Anpassungsverordnung 2020 I
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung mit der die Verordnung über die Aufnahms- und Eignungsprüfungen, die Verordnung über die Einstufungsprüfung als Voraussetzung für die Aufnahme in die Schule und die Aufnahmsprüfung als Voraussetzung für den Übertritt in eine andere Schulart, die Leistungsbeurteilungsverordnung, die Zeugnisformularverordnung, die Verordnung über die Bestellung von Fachkoordinatoren, die Verordnung über die Wahl der Klassenelternvertreter, die Verordnung über die Wahl der Schülervertreter, die Verordnung über die Gutachterkommissionen zur Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln, die Verordnung über die Prüfungsgebiete der Pflichtschulabschluss-Prüfung sowie die Verordnung betreffend die Schulnachricht für das erste Semester der Volksschule und der Sonderschule geändert werden (Pädagogikpaket-Anpassungsverordnung 2020 I)
Kundmachung BGBl. II Nr. 264/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wahl der Klassenelternvertreter 2 § 0↗RIS↗
§ 1geändertZ 1
in Kraft 01.09.2012 – 12.06.2020 · idF BGBl. II Nr. 185/2012 · danach: BGBl. II Nr. 264/2020 § 1↗RIS↗
in Kraft 13.06.2020 – 31.08.2020 · idF BGBl. II Nr. 264/2020 § 1↗RIS↗
Allgemeine Bestimmung
§ 1.
Die Wahl des Klassenelternvertreters (Stellvertreters) ist als erster Tagesordnungspunkt der ersten Sitzung der Klassenforen zu Beginn des Schuljahres durchzuführen
1. in der Vorschulstufe, der 1. Schulstufe der Volksschulen und der Sonderschule sowie der 1. Klasse der Hauptschule und der Neuen Mittelschule;
2. in höheren Stufen der in Z 1 genannten Schularten, wenn vor Eingehen in die Tagesordnung ein Wahlvorschlag erstattet wird, der Klassenelternvertreter (Stellvertreter) von seiner Funktion gemäß § 63a Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes zurücktritt oder sein Kind aus dem Klassenverband ausscheidet;
3. bei Zusammenlegung oder Teilung von Klassen; werden Klassen während des Unterrichtsjahres zusammengelegt oder geteilt, hat die Wahl in der gemäß § 63a Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes einzuberufenden Sitzung des Klassenforums stattzufinden.
§ 1geändertZ 1
in Kraft 13.06.2020 – 31.08.2020 · idF BGBl. II Nr. 264/2020 § 1↗RIS↗
in Kraft ab 01.09.2020 · idF BGBl. II Nr. 264/2020 § 1↗RIS↗
Allgemeine Bestimmung
§ 1.
Die Wahl des Klassenelternvertreters (Stellvertreters) ist als erster Tagesordnungspunkt der ersten Sitzung der Klassenforen zu Beginn des Schuljahres durchzuführen
1. in der Vorschulstufe, der 1. Schulstufe der Volksschulen und der Sonderschule sowie der 1. Klasse der Neuen Mittelschule;
2. in höheren Stufen der in Z 1 genannten Schularten, wenn vor Eingehen in die Tagesordnung ein Wahlvorschlag erstattet wird, der Klassenelternvertreter (Stellvertreter) von seiner Funktion gemäß § 63a Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes zurücktritt oder sein Kind aus dem Klassenverband ausscheidet;
3. bei Zusammenlegung oder Teilung von Klassen; werden Klassen während des Unterrichtsjahres zusammengelegt oder geteilt, hat die Wahl in der gemäß § 63a Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes einzuberufenden Sitzung des Klassenforums stattzufinden.