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BGBl. II Nr. 27/2020

kundgemacht 14.02.2020 RIS↗
Änderung der Granulare Kreditdatenerhebungs-Verordnung 2018
Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Granulare Kreditdatenerhebungs-Verordnung 2018 geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 27/2020× zu GKE-V 2018×

Änderungen durch diese Kundmachung

Granulare Kreditdatenerhebungs-Verordnung 2018 (GKE-V 2018) 7 § 0↗RIS↗
§ 6geändertAbs 1
in Kraft 01.09.2018 – 29.03.2020 · idF BGBl. II Nr. 170/2018 · danach: BGBl. II Nr. 27/2020 § 6↗RIS↗
in Kraft 30.03.2020 – 30.06.2021 · idF BGBl. II Nr. 27/2020 § 6↗RIS↗
Zeitpunkt der Meldung
§ 6.
(1) Der Meldestichtag für die Meldungen gemäß § 3 Abs. 1 und 2 entsprechend den Anlagen 1A und 2A ist jeweils der Monatsultimo. Die Meldungen entsprechend den Anlagen 1A und 2A sind spätestens am sechzehnten zwanzigsten Bankarbeitstag nach dem Meldestichtag zu übermitteln.
(2) Der Meldestichtag für die Meldungen gemäß § 3 Abs. 1 bis 3 entsprechend den Anlagen 1B, 2B, 3A und 3B ist jeweils der Quartalsultimo. Die Meldungen entsprechend den Anlagen 1B, 2B, 3A und 3B sind spätestens bis zum auf den Meldestichtag folgenden Quartalsmeldetermin zu übermitteln. Die Quartalsmeldetermine sind der 12. Mai, 11. August, 11. November und 11. Februar.
… 3 unveränderte Absätze
(3) Die GKE-Stammdatenmeldung gemäß § 4 Abs. 1 ist unverzüglich zu erstatten, sobald
1. eine natürliche Person oder eine institutionelle Einheit eines Rechtsträgers erstmals als Gegenpartei eines meldepflichtigen Finanzinstruments gemäß § 75 Abs. 1 Z 1 bis 6 BWG auftritt und die Meldegrenze gemäß § 75 Abs. 1 BWG überschritten wurde (Erstmeldung einer Gegenpartei); oder
2. eine Änderung der Stammdaten einer bereits gemeldeten Gegenpartei eintritt (Änderungsmeldung einer Gegenpartei).
§ 6geändertAbs 1
in Kraft 30.03.2020 – 30.06.2021 · idF BGBl. II Nr. 27/2020 § 6↗RIS↗
in Kraft 01.07.2021 – 21.07.2021 · idF BGBl. II Nr. 27/2020 · danach: BGBl. II Nr. 264/2021 § 6↗RIS↗
Zeitpunkt der Meldung
§ 6.
(1) Der Meldestichtag für die Meldungen gemäß § 3 Abs. 1 und 2 entsprechend den Anlagen 1A und 2A ist jeweils der Monatsultimo. Die Meldungen entsprechend den Anlagen 1A und 2A sind spätestens am zwanzigsten sechzehnten Bankarbeitstag nach dem Meldestichtag zu übermitteln.
(2) Der Meldestichtag für die Meldungen gemäß § 3 Abs. 1 bis 3 entsprechend den Anlagen 1B, 2B, 3A und 3B ist jeweils der Quartalsultimo. Die Meldungen entsprechend den Anlagen 1B, 2B, 3A und 3B sind spätestens bis zum auf den Meldestichtag folgenden Quartalsmeldetermin zu übermitteln. Die Quartalsmeldetermine sind der 12. Mai, 11. August, 11. November und 11. Februar.
… 3 unveränderte Absätze
(3) Die GKE-Stammdatenmeldung gemäß § 4 Abs. 1 ist unverzüglich zu erstatten, sobald
1. eine natürliche Person oder eine institutionelle Einheit eines Rechtsträgers erstmals als Gegenpartei eines meldepflichtigen Finanzinstruments gemäß § 75 Abs. 1 Z 1 bis 6 BWG auftritt und die Meldegrenze gemäß § 75 Abs. 1 BWG überschritten wurde (Erstmeldung einer Gegenpartei); oder
2. eine Änderung der Stammdaten einer bereits gemeldeten Gegenpartei eintritt (Änderungsmeldung einer Gegenpartei).