Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 305/2020

kundgemacht 07.07.2020 RIS↗
Grundausbildungsverordnung-PDion
Verordnung des Präsidenten des Nationalrates über die Grundausbildung für die Bediensteten der Parlamentsdirektion (Grundausbildungsverordnung-PDion)
Kundmachung BGBl. II Nr. 305/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Grundausbildungsverordnung-PDion neu § 0↗RIS↗
§ 11neu
in Kraft 01.08.2020 – 14.12.2020 · idF BGBl. II Nr. 305/2020 · danach: BGBl. II Nr. 562/2020 § 11↗RIS↗

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. August 2020 in Kraft. Mit Ablauf des 31. Juli 2020 tritt die Verordnung der Präsidentin des Nationalrates betreffend die Grundausbildungsverordnung der Parlamentsdirektion, Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 224 aus 2011,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 149 aus 2013,, außer Kraft.
  2. Absatz 2,Für Bedienstete, deren Ausbildungspläne vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erstellt wurden, gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 kann die Grundausbildung aufgrund des ursprünglichen Ausbildungsplans abgeschlossen werden. Dabei gelten die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung gültigen Bestimmungen.
    2. Ziffer 2
      Ab 1. Jänner 2021 sind die ursprünglichen Ausbildungspläne entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung anzupassen. Bereits erfolgreich absolvierte Ausbildungsmodule sind gemäß Paragraph 10, anzurechnen.