Absatz eins,Für Kontrollbereiche gelten folgende Anforderungen:
- Ziffer einsDer Kontrollbereich ist abzugrenzen und als solcher durch das Strahlenwarnzeichen mit den entsprechenden Vermerken und Angaben gemäß Anlage 6 zu kennzeichnen.
- Ziffer 2Der Zugang ist auf Personen zu beschränken, die eine entsprechende Unterweisung erhalten haben.
- Ziffer 3Es sind Zugangskontrollen gemäß von der Bewilligungsinhaberin/dem Bewilligungsinhaber schriftlich festgelegten Verfahren durchzuführen.
- Ziffer 4Besteht eine nennenswerte Gefahr der Ausbreitung von Kontaminationen, sind geeignete Vorkehrungen zu treffen, insbesondere für den Zugang und Abgang von Personen und Gütern sowie für die Überwachung der Kontamination im Kontrollbereich und erforderlichenfalls in benachbarten Bereichen.
- Ziffer 5Es ist eine radiologische Überwachung der Arbeitsplätze gemäß Paragraph 107, durchzuführen.