Absatz eins,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat Aufzeichnungen über den Bezug von offenen radioaktiven Stoffen zu führen, die Folgendes enthalten:
- Ziffer einsRadionuklid und Aktivität samt Referenzzeitpunkt;
- Ziffer 2physikalische und chemische Eigenschaften;
- Ziffer 3Zeitpunkt des Bezuges;
- Ziffer 4Name und Adresse der Herstellerin/des Herstellers oder der Lieferantin/des Lieferanten.