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BGBl. II Nr. 339/2020

kundgemacht 29.07.2020 RIS↗
Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020 – AllgStrSchV 2020
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über allgemeine Maßnahmen zum Schutz vor Gefahren durch ionisierende Strahlung (Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020 – AllgStrSchV 2020)
Kundmachung BGBl. II Nr. 339/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020 (AllgStrSchV 2020) neu § 0↗RIS↗
§ 75neu
in Kraft ab 01.08.2020 · idF BGBl. II Nr. 339/2020 § 75↗RIS↗

Elektronische Datenbank und Betriebsbericht

Paragraph 75,

  1. Absatz eins,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat eine lückenlose Dokumentation der radioaktiven Abfälle mittels einer elektronischen Datenbank zu führen, die für die zuständige Behörde jederzeit einsehbar ist.
  2. Absatz 2,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat der zuständigen Behörde jährlich einen Betriebsbericht zu übermitteln, der Informationen zu allen wesentlichen Betriebsvorgängen enthält. Dazu zählen insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Bilanzierung der eingegangenen radioaktiven Abfälle;
    2. Ziffer 2
      Bilanzierung der im Berichtszeitraum konditionierten Abfallfässer;
    3. Ziffer 3
      aktuelle Zwischenlagerbelegung;
    4. Ziffer 4
      Bilanzierung der radioaktiven Abfälle, die mit der aktuell vorhandenen Technik nicht aufgearbeitet werden können;
    5. Ziffer 5
      Ergebnisse der Personendosisermittlung sowie der Arbeitsplatz- und Umgebungsüberwachung;
    6. Ziffer 6
      sicherheits- oder strahlenschutzrelevante Ereignisse im Berichtszeitraum;
    7. Ziffer 7
      Bilanzierung der radioaktiven Stoffe, die im Berichtszeitraum abgeleitet wurden;
    8. Ziffer 8
      Bilanzierung der im Berichtszeitraum freigegebenen radioaktiven Materialien.