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BGBl. II Nr. 346/2020

kundgemacht 30.07.2020 RIS↗
Änderung der Pflanzgutverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, mit der die Pflanzgutverordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 346/2020× zu Pflanzgutverordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Pflanzgutverordnung 153 § 0↗RIS↗
§ 8geändertText; Abs 1 (entfallen), Z 1 bis Z 4, Schlussteil; Abs 2; Abs 3 (neu)
in Kraft 05.05.2018 – 31.05.2020 · idF BGBl. II Nr. 91/2018 · danach: BGBl. II Nr. 346/2020 § 8↗RIS↗
in Kraft 01.06.2020 – 29.06.2023 · idF BGBl. II Nr. 346/2020 · danach: BGBl. II Nr. 177/2023 § 8↗RIS↗
Spezifische Anforderungen an das Pflanzgut von Obstarten
(Anm. : § 8.) (1) Das Pflanzgut von Obstarten hat über die in § 5 genannten allgemeinen Anforderungen hinaus folgende spezifische Voraussetzungen zu erfüllen:
(1) Das Pflanzgut von Obstarten hat über die in § 5 genannten allgemeinen Anforderungen hinaus die in § 9 angeführten spezifischen Voraussetzungen zu erfüllen:
1. Mutterpflanzen von Vorstufenmaterial hat und Vorstufenmaterial haben den Anforderungen des Anhanges 2 zu entsprechen.,
2. Mutterpflanzen von Basismaterial hat und Basismaterial haben den Anforderungen des Anhanges 3 zu entsprechen.,
3. Zertifiziertes Mutterpflanzen von zertifiziertem Material hat und zertifiziertes Material haben den Anforderungen des Anhanges 4 zu entsprechen.,
4. CAC- Material CAC-Material hat den Anforderungen des Anhanges 5 zu entsprechen.,
5. Pflanzgut hat von den in Anhang 6 angeführten Schadorganismen frei oder praktisch frei zu sein entprechen.
6. Pflanzgut hat auf die in Anhang 7 und gegebenenfalls Anhang 8 angeführten Schadorganismen untersucht zu werden.
7. Mutterpflanzen für Basismaterial haben den spezifischen Anforderungen von Anhang 10 zu entsprechen.
(2) Die Das Pflanzgut hat den pflanzengesundheitlichen Anforderungen an die visuelle Kontrolle oder gegebenenfalls die Beprobung und Untersuchung des Pflanzgutes wird in Anhang 9 festgelegt Anhanges 6 zu entsprechen.
(3) Zusätzlich zu den in den Absätzen 1 und und 2 angeführten Anforderungen an die Gesundheit und den Boden ist das Pflanzgut im Einklang mit den Anforderungen an die Vermehrungsfläche, den Vermehrunsbetrieb oder das Gebiet gemäß Anhang 6 zu erzeugen, um das Auftreten der in dem genannten Anhang aufgeführten geregelten Nicht-Quarantäneschädlingen (RNQPs) für die betreffende Gattung oder Art zu begrenzen.