BGBl. II Nr. 346/2020
Änderung der Pflanzgutverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, mit der die Pflanzgutverordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 8geändertText; Abs 1 (entfallen), Z 1 bis Z 4, Schlussteil; Abs 2; Abs 3 (neu)
Spezifische Anforderungen an das Pflanzgut von Obstarten
(Anm. : § 8.) (1) Das Pflanzgut von Obstarten hat über die in § 5 genannten allgemeinen Anforderungen hinaus folgende spezifische Voraussetzungen zu erfüllen:
1. Mutterpflanzen von Vorstufenmaterial hat und Vorstufenmaterial haben den Anforderungen des Anhanges 2 zu entsprechen.,
2. Mutterpflanzen von Basismaterial hat und Basismaterial haben den Anforderungen des Anhanges 3 zu entsprechen.,
3. Zertifiziertes Mutterpflanzen von zertifiziertem Material hat und zertifiziertes Material haben den Anforderungen des Anhanges 4 zu entsprechen.,
4. CAC- Material CAC-Material hat den Anforderungen des Anhanges 5 zu entsprechen.,
(2) Die Das Pflanzgut hat den pflanzengesundheitlichen Anforderungen an die visuelle Kontrolle oder gegebenenfalls die Beprobung und Untersuchung des Pflanzgutes wird in Anhang 9 festgelegt Anhanges 6 zu entsprechen.
(3) Zusätzlich zu den in den Absätzen 1 und und 2 angeführten Anforderungen an die Gesundheit und den Boden ist das Pflanzgut im Einklang mit den Anforderungen an die Vermehrungsfläche, den Vermehrunsbetrieb oder das Gebiet gemäß Anhang 6 zu erzeugen, um das Auftreten der in dem genannten Anhang aufgeführten geregelten Nicht-Quarantäneschädlingen (RNQPs) für die betreffende Gattung oder Art zu begrenzen.