Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflanzgutverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 425/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 91/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 91 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Spezifische Anforderungen an das Pflanzgut von Obstarten
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Das Pflanzgut von Obstarten hat über die in § 5 genannten allgemeinen Anforderungen hinaus die in § 9 angeführten spezifischen Voraussetzungen zu erfüllen:Das Pflanzgut von Obstarten hat über die in Paragraph 5, genannten allgemeinen Anforderungen hinaus die in Paragraph 9, angeführten spezifischen Voraussetzungen zu erfüllen:
Vorstufenmaterial hat den Anforderungen des Anhanges 2 zu entsprechen.
Basismaterial hat den Anforderungen des Anhanges 3 zu entsprechen.
Zertifiziertes Material hat den Anforderungen des Anhanges 4 zu entsprechen.
CAC- Material hat den Anforderungen des Anhanges 5 zu entsprechen.
Pflanzgut hat von den in Anhang 6 angeführten Schadorganismen frei oder praktisch frei zu sein.
Pflanzgut hat auf die in Anhang 7 und gegebenenfalls Anhang 8 angeführten Schadorganismen untersucht zu werden.
Mutterpflanzen für Basismaterial haben den spezifischen Anforderungen von Anhang 10 zu entsprechen.
(2)Absatz 2,Die Anforderungen an die visuelle Kontrolle oder gegebenenfalls die Beprobung und Untersuchung des Pflanzgutes wird in Anhang 9 festgelegt.
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2020
Dokumentnummer
NOR40201564