Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
31.12.1997 bis 04.05.2018 — BGBl. II Nr. 425/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8 heute30.06.2023 § → § BGBl. II Nr. 177/2023
§ 801.06.202029.06.2023 § → § BGBl. II Nr. 346/2020
§ 805.05.201831.05.2020 § → § BGBl. II Nr. 91/2018
§ 831.12.199704.05.2018 BGBl. II Nr. 425/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflanzgutverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

31.12.1997BGBl. II Nr. 425/1997

Außerkrafttretensdatum

04.05.2018danach: BGBl. II Nr. 91/2018

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Das Pflanzgut von Obstarten zur Fruchterzeugung hat über die in Paragraph 5, genannten allgemeinen Anforderungen hinaus die in den Absatz 2 bis 6 genannten Anforderungen zu erfüllen.
  2. Absatz 2,CAC-Material hat eine ausreichende Echtheit und Reinheit bezüglich der Gattung, Art oder Sorte aufzuweisen.
  3. Absatz 3,Bei Sorten, für die ein Antrag auf Eintragung gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins und 2 des Pflanzgutgesetzes 1997 gestellt worden ist, hat der Versorger die dort eingetragene oder beantragte Sortenbezeichnung zu verwenden.
  4. Absatz 4,Bei Sorten, die in den in Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 4, des Pflanzgutgesetzes 1997 genannten Verzeichnissen eingetragen sind, bilden die Sortenbeschreibungen gemäß Paragraph 2, die Grundlagen für die im Absatz 2, genannten Anforderungen.
  5. Absatz 5,Pflanzgut von Zitrusarten hat
    1. Ziffer eins
      von kontrolliertem Vermehrungsmaterial zu stammen, das keine Anzeichen für einen Befall durch im Anhang der Richtlinie 93/48/EWG angeführten Viren, virusähnlichen Organismen oder Krankheiten aufweist,
    2. Ziffer 2
      nach geeigneten Methoden zur Erkennung dieser Viren, virusähnlichen Organismen oder Krankheiten einzeln untersucht und als frei von diesen befunden worden zu sein und
    3. Ziffer 3
      seit Beginn des letzten Vegetationszyklus kontrolliert und als frei von diesen Viren, virusähnlichen Organismen oder Krankheiten befunden worden zu sein.
  6. Absatz 6,Edelreiser von Zitrusarten sind auf Unterlagen zu pfropfen, die für Viren und virusähnliche Organismen nicht anfällig sind.

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2018

Gesetzesnummer

10011025

Dokumentnummer

NOR12140561

alte Dokumentnummer

N8199711030U