Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Pflanzgutverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 425/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 177/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Spezifische Anforderungen an das Pflanzgut von Obstarten
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Das Pflanzgut von Obstarten hat über die in § 5 genannten allgemeinen Anforderungen hinaus folgende spezifische Voraussetzungen zu erfüllen:Das Pflanzgut von Obstarten hat über die in Paragraph 5, genannten allgemeinen Anforderungen hinaus folgende spezifische Voraussetzungen zu erfüllen:
Mutterpflanzen von Vorstufenmaterial und Vorstufenmaterial haben den Anforderungen des Anhanges 2,
Mutterpflanzen von Basismaterial und Basismaterial haben den Anforderungen des Anhanges 3,
Mutterpflanzen von zertifiziertem Material und zertifiziertes Material haben den Anforderungen des Anhanges 4,
CAC-Material hat den Anforderungen des Anhanges 5,
zu entprechen.
(2)Absatz 2,Das Pflanzgut hat den pflanzengesundheitlichen Anforderungen des Anhanges 6 zu entsprechen.
(3)Absatz 3,Zusätzlich zu den in den Absätzen 1 und und 2 angeführten Anforderungen an die Gesundheit und den Boden ist das Pflanzgut im Einklang mit den Anforderungen an die Vermehrungsfläche, den Vermehrunsbetrieb oder das Gebiet gemäß Anhang 6 zu erzeugen, um das Auftreten der in dem genannten Anhang aufgeführten geregelten Nicht-Quarantäneschädlingen (RNQPs) für die betreffende Gattung oder Art zu begrenzen.
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2023
Dokumentnummer
NOR40253393