Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
ab 01.06.2020 — BGBl. II Nr. 346/2020
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7 heute01.06.2020 § → § BGBl. II Nr. 346/2020
§ 705.05.201831.05.2020 § → § BGBl. II Nr. 91/2018
§ 731.12.199704.05.2018 BGBl. II Nr. 425/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Pflanzgutverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 346 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.06.2020BGBl. II Nr. 346/2020

Außerkrafttretensdatum

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Spezifische Anforderungen an das Pflanzgut von Gemüsearten

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Pflanzgut von Gemüsearten hat über die im Paragraph 5, genannten allgemeinen Anforderungen hinaus die in den Absatz 2 bis 4 genannten Anforderungen zu erfüllen.
  2. Absatz 2,Zwiebeln von Schalotten und Knoblauch haben unmittelbar von Pflanzgut zu stammen, das beim Aufwuchs kontrolliert wurde und die Anforderungen des Paragraph 5, erfüllt.
  3. Absatz 3,Das Pflanzgut hat eine ausreichende Echtheit und Reinheit bezüglich der Gattung, Art und Sorte aufzuweisen.
  4. Absatz 4,Das Pflanzgut hat hinsichtlich seiner Eignung als Pflanzgut von Gemüsearten eine ausreichende Wüchsigkeit und Größe aufzuweisen, wobei auch ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Wurzeln, Stielen und Blättern zu gewährleisten ist.

Im RIS seit

06.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2020

Gesetzesnummer

10011025

Dokumentnummer

NOR40225694