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BGBl. II Nr. 36/2020

kundgemacht 25.02.2020 RIS↗
Verwendung von Erlösen aus der Verwertung von Ehrengeschenken
Verordnung der Präsidentin des Rechnungshofes über die Verwendung von Erlösen aus der Verwertung von Ehrengeschenken
Kundmachung BGBl. II Nr. 36/2020× zu Verwendung von Erlösen aus der Verwertung von Ehrengeschenken×

Änderungen durch diese Kundmachung

Verwendung von Erlösen aus der Verwertung von Ehrengeschenken neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 26.02.2020 · idF BGBl. II Nr. 36/2020 § 1↗RIS↗

Paragraph eins,

Vereinnahmte Erlöse aus der Verwertung von Ehrengeschenken, die Bediensteten des Rechnungshofes übergeben wurden, sind für Zuwendungen und Kostenersätze sozialer Art zugunsten von Bediensteten aus diesem Planstellenbereich sowie für Zuwendungen an karitative Einrichtungen zu verwenden.