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BGBl. II Nr. 382/2020

kundgemacht 02.09.2020 RIS↗
Änderung der Grenzwertewerteverordnung 2018 – GKV 2018, der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz – VGÜ 2017 und der Verordnung biologische Arbeitsstoffe – VbA
Verordnung, mit der die Grenzwertewerteverordnung 2018 – GKV 2018, die Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz – VGÜ 2017 und die Verordnung biologische Arbeitsstoffe – VbA geändert werden
Kundmachung BGBl. II Nr. 382/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Grenzwerteverordnung 2025 (GKV ) 9 § 0↗RIS↗
§ 8geändertAbs 4 (neu)
in Kraft 01.10.2007 – 02.09.2020 · idF BGBl. II Nr. 243/2007 · danach: BGBl. II Nr. 382/2020 § 8↗RIS↗
in Kraft 03.09.2020 – 02.12.2024 · idF BGBl. II Nr. 382/2020 · danach: BGBl. II Nr. 330/2024 § 8↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
Information der ArbeitnehmerInnen
§ 8.
(1) ArbeitnehmerInnen, die einen Arbeitstoff verwenden, für den ein Grenzwert besteht, sind über diese Tatsache zu informieren.
(2) ArbeitnehmerInnen, die einen Arbeitstoff verwenden, der in Anhang I (Spalte 12) mit dem Hinweis „S“ versehen ist, sind darüber zu informieren, dass der Arbeitsstoff in weit überdurchschnittlichem Maß Überempfindlichkeitsreaktionen allergischer Art auslöst.
(3) ArbeitnehmerInnen, die einen Arbeitstoff verwenden, der in Anhang I (Spalte 12) mit dem Hinweis „H“ versehen ist, sind darüber zu informieren, dass hinsichtlich des Arbeitsstoffes eine besondere Gefahr der Aufnahme durch die Haut besteht.
(4) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die einen krebserzeugenden Arbeitsstoff verwenden, können darauf hingewiesen werden, dass sie sich nach Beendigung der Exposition fachärztlichen Gesundheitsuntersuchungen so lange unterziehen sollen, wie dies zur Sicherung ihrer Gesundheit nach Ansicht der untersuchenden Fachärztinnen oder Fachärzte jeweils erforderlich ist.