Absatz eins,Die mündliche Prüfung umfasst:
- Ziffer einswenn gemäß Paragraph 70 h, Absatz eins, Ziffer 2, nur eine Klausurarbeit gewählt wurde, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß Paragraph 70 h, Absatz eins, Ziffer 2, im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, und
- Ziffer 2eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach: Betriebswirtschaftliches Kolloquium vertiefend aus Kommunikation und Medieninformatik“ und
- Ziffer 3eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
- Litera a„Religion“ oder
- Litera b„Kultur“ oder
- Litera c„Geschichte und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ oder
- Litera d„Geografie und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ oder
- Litera e„Naturwissenschaften“ oder
- Litera f„Recht“ oder
- Litera g„Volkswirtschaft“ oder
- Litera hjene Pflichtgegenstände des Erweiterungsbereiches Kommunikation und Medieninformatik, die nicht Teil des Prüfungsfaches „Betriebswirtschaftliches Kolloquium vertiefend aus Kommunikation und Medieninformatik“ sind oder
- Litera i„Wirtschaftsinformatik“ oder
- Litera j„Freigegenstand (mit Bezeichnung des Freigegenstandes)“.