Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 466/2020

kundgemacht 04.11.2020 RIS↗
Ersatz der Aufwendungen für die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates des Institutes des Bundes für Qualitätssicherung im österreichischen Schulwesen (IQS-WB-Aufwandersatzverordnung)
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über den Ersatz der Aufwendungen für die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates des Institutes des Bundes für Qualitätssicherung im österreichischen Schulwesen (IQS-WB-Aufwandersatzverordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 466/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

IQS-WB-Aufwandersatzverordnung neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft ab 05.11.2020 · idF BGBl. II Nr. 466/2020 § 2↗RIS↗

Vergütung des Aufwandes der übrigen Mitglieder des Beirates

Paragraph 2,

Den übrigen Mitgliedern des Beirates gebührt als Ersatz der Aufwendungen aus Anlass der Ausübung ihrer Funktion für die Teilnahme an einer Sitzung des Beirates ein Sitzungsgeld von jeweils 305 €.