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BGBl. II Nr. 470/2020

kundgemacht 09.11.2020 RIS↗
Radonschutzverordnung – RnV
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über Maßnahmen zum Schutz von Personen vor Gefahren durch Radon (Radonschutzverordnung – RnV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 470/2020× zu RnV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Radonschutzverordnung (RnV) neu § 0↗RIS↗
§ 10neu
in Kraft ab 10.11.2020 · idF BGBl. II Nr. 470/2020 § 10↗RIS↗

2. Abschnitt
Schutz vor Radon bei Überschreitung des Referenzwertes und bei effektiven Dosen kleiner oder gleich sechs Millisievert pro Jahr

Informations- und Aufbewahrungspflichten

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die Information der betroffenen Arbeitskräfte gemäß Paragraph 100, Absatz 5, StrSchG 2020 hat nachweislich zu erfolgen und Folgendes zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      die Exposition durch Radon und die damit verbundenen Gesundheitsrisiken,
    2. Ziffer 2
      die Ergebnisse der Ermittlung der Radonkonzentration am Arbeitsplatz und der Abschätzung der Dosis der Arbeitskräfte,
    3. Ziffer 3
      die ergriffenen Radonschutzmaßnahmen sowie
    4. Ziffer 4
      erforderlichenfalls Verhaltensregeln für die Arbeitskräfte.
  2. Absatz 2,Die verantwortliche Person hat die Nachweise über die Informationen gemäß Absatz eins, mindestens sieben Jahre aufzubewahren.
  3. Absatz 3,Sollten Verhaltensregeln gemäß Absatz eins, Ziffer 4, erforderlich sein, hat die ermächtigte Überwachungsstelle, die die Dosisabschätzung durchgeführt hat, die verantwortliche Person bei der Erarbeitung solcher Verhaltensregeln zu unterstützen.