Absatz eins,Die ermächtigte Überwachungsstelle hat die Daten gemäß Anlage 5 Abschnitt A und B an das Zentrale Dosisregister zu übermitteln.
BGBl. II Nr. 470/2020
Radonschutzverordnung – RnV
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über Maßnahmen zum Schutz von Personen vor Gefahren durch Radon (Radonschutzverordnung – RnV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 14neu
Datenübermittlung an das Zentrale Dosisregister
Paragraph 14,
- Absatz 2,Bei Überschreitung der gemäß Paragraph 12, Absatz 2, festgelegten Grenzwerte sind die Ergebnisse der Dosisermittlung unverzüglich zu übermitteln, ansonsten spätestens sechs Wochen nach Ende des Überwachungszeitraumes.