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BGBl. II Nr. 483/2020

kundgemacht 18.11.2020 RIS↗
Änderung der Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung – EisbAV
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend, mit der die Verordnung über den Schutz von ArbeitnehmerInnen im Bereich von Gleisen (Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung - EisbAV) geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 483/2020× zu EisbAV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung (EisbAV) 7 § 0↗RIS↗
§ 34geändertZ 2
in Kraft 01.01.2000 – 18.11.2020 · idF BGBl. II Nr. 444/1999 · danach: BGBl. II Nr. 483/2020 § 34↗RIS↗
in Kraft ab 19.11.2020 · idF BGBl. II Nr. 483/2020 § 34↗RIS↗
Lagerung von Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen
§ 34.
Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe
1. so aufgestellt und gelagert werden, daß sie von bewegten Schienenfahrzeugen oder durch den Fahrtwind nicht erfaßt werden können,
2. in festgelegten sicheren Bereichen gemäß gemäß § 25 Abs. 1 Z 4 und in Bedienungsräumen nicht gelagert werden und
3. in Sicherheitsräumen nur so und in einem solchen Umfang gelagert werden, daß der Schutz der Arbeitnehmer nicht beeinträchtigt wird.