Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 5/2020

kundgemacht 07.01.2020 RIS↗
Vermarktung von Obst und Gemüse
Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus über die Vermarktung von Obst und Gemüse
Kundmachung BGBl. II Nr. 5/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Vermarktung von Obst und Gemüse neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 08.01.2020 · idF BGBl. II Nr. 5/2020 § 3↗RIS↗

Werbung

Paragraph 3,

Für ein Erzeugnis, für das eine spezielle Vermarktungsnorm gemäß Paragraph 2, besteht, darf in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, nicht ohne Angabe der in der betreffenden EU-Vermarktungsnorm für dieses Erzeugnis vorgesehenen Klasse geworben werden, sofern dabei Preise angegeben werden, die sich unmittelbar oder mittelbar auf eine Gewichtseinheit beziehen.